STATUTEN
LANDESSEGELVERBAND WIEN

Stand: 2023

§ 1    Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Flagge des Verbandes

(1)    Der Landessegelverband Wien (LSVW) ist die gemeinnützige Vereinigung der in Wien ansässigen Segelvereine. Er ist Mitglied des Österreichischen Segel-Verbandes (OeSV).
(2)    Der LSVW hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
(3)    Er führt eine rechteckige rotweiße Flagge mit einem unklaren Anker und den Buchstaben LSVW in schwarzer Farbe.
(4)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2    Zweck und Wirkungskreis des Verbandes

(1)    Der LSVW, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, den Segelsport in Wien in gemeinnütziger Weise zu fördern. Er vertritt die ihm angeschlossenen Segelvereine und deren Interessen, sofern möglich, erlaubt und hierzu bevollmächtigt, in der Öffentlichkeit insbesondere gemäß dem Wiener Landessportgesetz und steht den Mitgliedern beratend zur Seite.
(2)    In den Wirkungsbereich des LSVW fällt die Beratung und Beschlussfassung über alle den Wiener Segelsport betreffenden Angelegenheiten im Sinne der Interessen der Mitglieder, so insbesondere:
a)    Gemeinnützige Pflege und Förderung des Segelsportes
b)    Terminplanung und Koordinierung aller Veranstaltungen des Landessegelverbandes und der ordentlichen Mitglieder in Abstimmung mit den Klassensekretären und den nominierten Vertretern der ordentlichen Mitglieder (Oberbootsleute) und den Terminen des OeSV.
c)    Erstellung von Trainingsprogrammen und die organisatorische Abwicklung, für die Nennung und Bekanntgabe des Verbandskaders in Abstimmung mit den ordentlichen Mitgliedern.
d)    Konzepte und Leistungsbeurteilungen, die Klassenpolitik und alle sportlichen Kontakte mit den anderen österreichischen Landessegelverbänden.
e)    Veranstaltung von Lehrgängen, Aus- und Fortbildungskursen.
f)    Heranbildung und Betreuung der Jugendlichen sowie für die Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung von Trainingsplänen, die Klassenpolitik und Aufstellung des Jugendkaders des Landessegelverbandes in Abstimmung mit dem OeSV sowie die Vertretung im Fachausschuss des OeSV.
g)    Vertretung der Interessen der Mitglieder insbesondere bei Ämtern, Behörden und Sportverbänden insbesondere beim Österreichischen Segel-Verband (OeSV) zur Förderung des Wiener Segelsportes.
h)    Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Wiener Segelsportes, insbesondere der Betrieb einer Web-Site.
i)    Herstellung und Unterhaltung von Beziehungen zu interessierten Kreisen außerhalb des Sportes unter anderem zur Aufbringung von Subventionen und Spenden.
j)    Stiftung und Verleihung von Ehrengaben, Leistungs- und Ehrenzeichen.
k)    Entsendung eines Vertreters und dessen Stellvertreters in das Sailing Forum Austria des Österreichischen Segelverbandes (OeSV).

§ 3    Verbandsjahr

Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4    Mittel des Verbandes

Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sind:
(1)    Mitgliedsbeiträge
(2)    Förderungsmittel jeder Art
(3)    Geld- und Sachspenden
(4)    Subventionen jeder Art
(5)    Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
(6)    Einnahmen aus Vermögensverwaltung
(7)    Spenden, Vermächtnisse, Geschenke und sonstige Zuwendungen

§ 5    Mitglieder

(1)    Mitglieder des Landessegelverbandes sind ordentliche Mitglieder (Verbands-vereine), Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und fördernde Mitglieder.
(2)    Wiener Vereine können ordentliche Mitglieder des LSVW werden, wenn sie ausschließlich den Segel- oder Surfsport oder sonstige Wassersportarten, die durch Windkraft ermöglicht werden, auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit betreiben, wenn sie gleichzeitig Mitglied des Österreichischen Segel-Verbandes (OeSV) und nicht Mitglied eines anderen Landesverbandes sind.
(3)    Wiener Vereine, die nicht ausschließlich den Segelsport betreiben, können dem Landessegelverband als ordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie eine eigene Segelsektion mit eigenen Organen eingerichtet haben. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4)    Der sich um die Aufnahme bewerbende Verein hat zusammen mit seinem Aufnahmeansuchen seine Satzungen und deren vereinspolizeiliche Genehmigung vorzulegen sowie die Aufnahme in den OeSV nachzuweisen. Bei Erfüllung dieser Erfordernisse ist das Aufnahmeansuchen - nach Prüfung durch den Präsidenten des Landessegelverbandes - vom Schriftführer allen ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Diesen steht das Recht zu, innerhalb eines Monates nach Versendung des Aufnahmeansuchens gegen die Aufnahme Einwand zu erheben. Erfolgt ein Einwand, so ist das Aufnahmeansuchen der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Das Aufnahmeansuchen eines Bewerbers gilt als abgelehnt, wenn sich in dieser Hauptversammlung mehr als ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gegen die Aufnahme ausspricht. Ein neuerliches Aufnahmeansuchen kann frühestens ein halbes Jahr nach erfolgter Ablehnung eingebracht werden.
(5)    Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich durch langjährige Tätigkeit um den Wiener Segelsport besondere Verdienste erworben haben. Ein Präsident des LSVW, der sein Amt durch längere Zeit ausgeübt hat, kann nach Beendigung seiner Funktion zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.
(6)    Die Verleihung von Ehrenpräsidentschaft und Ehrenmitgliedschaft wird vom Verbandsausschuss in der Hauptversammlung beantragt, die darüber entscheidet.
(7)    Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Landessegelverbandes durch einen jährlichen, von der Hauptversammlung festzusetzenden Beitrag unterstützt. Die Aufnahme fördernder Mitglieder beschließt der Verbandsausschuss.

§ 6    Rechte der Mitglieder

(1)    Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen durch den Landessegelverband.
(2)    Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
(3)    Jedem ordentlichen Mitglied des Landessegelverbandes steht zunächst bis zur Anzahl von 25 Vereinsmitgliedern eine Grundstimme zu. Für je weitere 25 Vereinsmitglieder wird ihm eine weitere Stimme zuerkannt.
(4)    Die einem ordentlichen Mitglied zustehenden Stimmen dürfen jedoch nicht mehr als 25 % der errechneten Gesamtstimmenanzahl des Landessegelverbandes - ohne die Stimmen der Ehrenmitglieder - betragen.
(5)    Die ordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch ihre Delegierten aus. Sie können so viele Delegierte entsenden, als ihnen Stimmen zustehen. Die Führung dieser Delegation erfolgt durch ein Vorstandsmitglied des ordentlichen Mitgliedes. Vom Stimmrecht kann pro Delegation nur einheitlich Gebrauch gemacht werden. Das Stimmrecht des ordentlichen Mitgliedes ruht, wenn das Mitglied mit den Beiträgen für das abgelaufene Verbandsjahr ganz oder teilweise im Rückstand ist.
(6)    Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Landessegelverbandes haben in der Hauptversammlung je eine Einzelstimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7    Pflichten der Mitglieder

(1)    Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Sie haben diesen innerhalb von drei Monaten nach Vorschreibung zu entrichten.
(2)    Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die direkten und indirekten personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder dem LSVW über den Österreichischen Segel-Verband im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zur Verfügung stehen.
(3)    Für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder der Verbandsvereine werden die durch den OeSV veröffentlichten Zahlen herangezogen.

§ 8    Verlust der Mitgliedschaft

(4)    Die ordentliche Mitgliedschaft beim Landessegelverband erlischt:
a)    durch freiwilligen Austritt
b)    durch Ausschluss
c)    durch Verlust der Mitgliedschaft beim OeSV
d)    durch Verlust der Gemeinnützigkeit
(5)    Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Schriftführer des Landessegelverbandes. Diese Anzeige muss schriftlich bis zum 30.9. per 31.12. des Verbandsjahres erfolgen. Hiermit erlischt gleichzeitig jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Ein Mitglied, das seinen Austritt im Laufe des Verbandsjahres angemeldet hat, ist zur Zahlung des ganzen Jahresbeitrages verpflichtet.
(6)    Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes kann durch die Hauptversammlung, über Antrag des Verbandsausschusses, erfolgen, wenn:
a)    Die Satzungen grob verletzt wurden
b)    Handlungen erfolgten, die geeignet sind, die Interessen des Landessegelverbandes zu schädigen,
c)    Verbindlichkeiten gegenüber dem Landessegelverband durch länger als sechs Monate nicht erfüllt wurden.
(7)    Verliert ein ordentliches Mitglied die Mitgliedschaft beim OeSV oder die Gemeinnützigkeit, so hat der Verbandsausschuss das Erlöschen der Mitgliedschaft beim LSVW festzustellen. Über die Berufung gegen diese Entscheidung entscheidet die Hauptversammlung.

§ 9    Führung der Verbandsgeschäfte (Verbandsorgane)

Die Verbandsangelegenheiten des Landessegelverbandes werden durch die Haupt-versammlung, den Verbandsausschuss, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht besorgt.

§ 10    Hauptversammlung

(1)    Die ordentliche Hauptversammlung hat in jährlichem Turnus stattzufinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des Verbandsausschusses oder auf Grund eines schriftlichen Verlangens von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, einberufen.
(2)    Die Einberufung aller Mitglieder zu einer Hauptversammlung hat schriftlich oder mittels E-Mail an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse, unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Verbandsanschrift, mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung, vom Präsidenten des Landessegelverbandes zu erfolgen. Die Tagesordnung hat den Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Anträge des Verbandsausschusses und der ordentlichen Mitglieder sind vor der Hauptversammlung so einzubringen, dass sie spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung an der Verbandsanschrift des Landessegelverbandes oder an die in der Einladung angegebene E-Mail-Adresse eingelangt sind. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen, und die auch nicht acht Tage vor der Hauptversammlung eingelangt sind, müssen schriftlich vor Versammlungsbeginn beim Vorsitzenden eingebracht werden und können als Dringlichkeitsanträge innerhalb der Tagesordnung, nach Abstimmung über die Zulassung - unter dem Punkt "Allfälliges" - zur Beratung gestellt werden.
(3)    Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmenanzahl gemäß § 6 vertreten ist. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die vorhandene Stimmenanzahl eine halbe Stunde nach dem in der Einberufung angegebenen Termin beschlussfähig. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Verbandsausschussmitglied den Vorsitz.
(4)    Die Hauptversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit (bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt):
a)    Genehmigung der erstatteten Rechenschaftsberichte
b)    Entlastung des Kassiers und des Verbandsausschusses
c)    Wahl des Verbandsausschusses
d)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e)    Wahl der Rechnungsprüfer
f)    Anträge des Verbandsausschusses
g)    Anträge der ordentlichen Mitglieder
h)    Berufung gegen die Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft
(5)    Über folgende Angelegenheiten entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittel Mehrheit:
a)    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
b)    Satzungsänderungen
c)    Neufassung oder Änderung der Geschäftsordnung
d)    Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern im Sinne des § 5 Abs. 4, 4. u. 5. Satz
e)    Anträge des Verbandsausschusses auf Ausschluss von Mitgliedern
f)    Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
g)    Auflösung des Landessegelverbandes

§ 11    Verbandsausschuss


(1)    Die Mitglieder des Verbandsausschusses müssen Mitglied eines Verbandsvereines sein. Ein Verbandsausschussmitglied darf während seiner Funktionsperiode nicht als Rechnungsprüfer tätig sein.
(2)    Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)    Der Verbandsausschuss umfasst folgende Funktionäre, die von der Hauptversammlung über Vorschlag der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden:
a)    Präsident
b)    Vizepräsident
c)    Schriftführer
d)    Kassier
e)    Sportlicher Leiter – Verbandsbootsmann
f)    Jugendwart
Zusätzlich können ordentliche Mitglieder des LSVW, die keinen Funktionär des Verbandsausschusses stellen, einen Repräsentanten in die Sitzungen entsenden. Die Entsendung dieses Repräsentanten obliegt dem Vorstand des jeweiligen Mitgliedsvereines.
(4)    Tritt ein gewähltes Mitglied des Verbandsausschusses aus seinem ordentlichen Mitgliedsverein aus, oder legt es seine Funktion im Landessegelverband zurück, so hat der Präsident oder in seiner Vertretung der Vizepräsident des Landessegelverbandes ein neues Mitglied für den Verbandsausschuss vorzuschlagen. Der Verbandsausschuss kann dieses mit Stimmenmehrheit an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum Ende der Funktionsperiode kooptieren.
(5)    Der Verbandsausschuss führt die Verbandsgeschäfte und erledigt alle Verbandsangelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind. Die Unterfertigung aller schriftlichen, rechtsverbindlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes erfolgt durch den Präsidenten des Landessegelverbandes zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassier. Die Einberufung des Verbandsausschusses zu einer Sitzung hat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung, durch den Präsidenten des Landessegelverbandes zu erfolgen. Soweit Mitglieder eine elektronische Versandanschrift bekannt gegeben haben, kann die Aussendung auch an diese erfolgen.
(6)    Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei gleichzeitiger Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landessegelverbandes fällt dem an Jahren ältesten Mitglied des Verbandsausschusses die Leitung der Sitzung zu.

§ 12    Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder

(1)    Der Präsident vertritt den Landessegelverband nach außen hin. Er beruft die Hauptversammlungen und Verbandsausschusssitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz.
(2)    Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Aufgaben und führt die Geschäfte bei dessen Verhinderung.
(3)    Der Schriftführer verwaltet alle ein- und ausgehenden Schriftstücke, das Mitgliederverzeichnis des Landessegelverbandes mit allen ordentlichen Mitgliedern (Verbandsvereinen), allen fördernden Mitgliedern, sowie den nominierten Verbandsmitgliedern. Er legt alle Schriftstücke laufend dem Präsidenten vor. Ebenso legt er alle Schriftstücke spätestens in der nächsten Sitzung zur Kenntnis und Erledigung durch den Verbandsausschuss vor. Er führt in der Hauptversammlung und im Verbandsausschuss die Sitzungsprotokolle.
(4)    Der Kassier führt den finanziellen Teil der Verbandsgeschäfte nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Verbandsausschusses durch. Er schreibt die Mitgliedsbeiträge an die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder vor, verwaltet die Subventionen und überwacht deren Abrechnungstermine. Der zahlenmäßige Abschluss des Verbandsjahres ist rechtzeitig vor der Hauptversammlung fertig zu stellen und den Rechnungsprüfern vorzulegen.
(5)    Der Sportliche Leiter - Verbandsbootsmann übernimmt die Terminplanung und Koordinierung aller Veranstaltungen des Landessegelverbandes und der ordentlichen Mitglieder in Abstimmung mit den Klassensekretären und den Terminen des OeSV. Er ist der Verbindungsmann in allen sportlichen Fragen bei Behörden und anderen Institutionen. Er ist für die Erstellung von Trainingsprogrammen und die organisatorische Abwicklung, für die Nennung und Bekanntgabe des Verbandskaders in Abstimmung mit den ordentlichen Mitgliedern, für Konzepte und Leistungsbeurteilungen, die Klassenpolitik und alle sportlichen Kontakte mit den anderen österreichischen Landessegelverbänden zuständig.
(6)    Der Jugendwart ist für die Heranbildung und Betreuung der Jugendlichen sowie für die Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung von Trainingsplänen, die Klassenpolitik und Aufstellung des Jugendkaders des Landessegelverbandes in Abstimmung mit dem OeSV zuständig. Die Vertretung im Fachausschuss des OeSV fällt ebenfalls in seinen Kompetenzbereich.

§ 13    Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des LSVW – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

§ 14    Sailing Forum Austria des OeSV

(1)    Dem Verbandsausschuss obliegt die Entsendung der Vertreter des Verbandes in das Sailing Forum Austria des OeSV gemäß dessen Bestimmungen.
(2)    Die Entsendung muss aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder eines LSVW Verbandsvereines erfolgen, der ordentliches Mitglied im OeSV ist. Die Entsendung eines Verbandsvertreters in das Sailing Forum Austria ist nur mit Zustimmung des Vorstandes seines LSVW Verbandsvereines möglich.
(3)    Im Falle des Ausscheidens von Delegierten des Sailing Forum Austria durch Rücktritt oder Austritt aus seinem Verein wird vom LSVW Verbandsausschuss ein neues Mitglied delegiert.
(4)    Die Delegierten des Sailing Forum Austria sollen nach Möglichkeit an den Sitzungen teilnehmen, um die Interessen des LSVW im OeSV Sailing Forum Austria vertreten zu können.
(5)    Delegierte, die nicht gleichzeitig Mitglied des LSVW-Verbandsausschusses sind, haben in den Verbandsausschuss-Sitzungen kein Stimmrecht.

§ 15    Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung aller aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach der Zivilprozessordnung.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jeder Verbandsverein nominiert bei Bedarf ein Mitglied als Schiedsrichter für das Schiedsgericht. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ des Verbandes – mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist. Jede Streitpartei bestimmt ihren Vertreter aus dem Kreise dieser Schiedsrichter. Aus den noch verbliebenen Schiedsrichtern wählen die beiden Vertreter der Streitparteien einen gemeinsamen Obmann. Kommt keine Einigung zustande wird der Obmann durch das Los bestimmt.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Jeder Schiedsrichter hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16    Freiwillige Auflösung des Verbandes

(1)    Die freiwillige Auflösung des LSVW kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder in einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die „Freiwillige Auflösung des Verbandes“ muss in der Einladung auf der Tagesordnung in jedem Fall explizit angeführt sein. Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten notwendig und bedarf der Beschluss über die freiwillige Auflösung der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten (§ 10 (3) gilt nicht).
(2)    Die außerordentliche Hauptversammlung, welche die freiwillige Auflösung des Verbandes beschließt, hat auch über die Liquidation des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen und die Abwickler zu bestellen. Sie hat auch zu bestimmen, wem das nach Abzug der Passiva vorhandene Vermögen zu übertragen ist, wobei das Vermögen soweit dies möglich und erlaubt ist, wieder gemeinnützigen Zwecken des Segelsportes in Wien unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zuzuführen ist.
(3)    Im Falle einer behördlichen Auflösung des Verbandes gelten diese Bestimmungen sinngemäß unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(4)    Der letzte Verbandsausschuss bzw. die Abwickler haben darüber hinaus gesetzliche Bestimmungen aus eigenem zu befolgen.
(5)    Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch bei Wegfall des begünstigten Verbandszweckes.

§ 17    Anti-Doping-Regelung

Es gelten die gültigen Regelungen des Österreichischen Segelverbandes.




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